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Ausnahme von der Ausschließlichkeit und der Selbstlosigkeit – Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen, § 58 Nr. 5 AO
Handelt es sich bei der gemeinnützigen Körperschaft um eine Stiftung, so spielt § 58 Nr. 5 AO eine nicht unerhebliche Rolle:

Um Anreize für potentielle Stifter zur Errichtung gemeinnütziger Stiftungen zu schaffen, lässt es der Gesetzgeber zu, dass „eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren“.

„Der Begriff des nächsten Angehörigen ist enger als der Begriff des Angehörigen nach § 15 [AO]. Er umfasst:

• Ehegatten

• Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verbunden),

• Geschwister,

• Pflegeeltern, Pflegekinder“

(Ziff. 6 AEAO zu § 58 Nr. 5 AO).

„Maßstab für die Angemessenheit des Unterhalts ist der Lebensstandard des Zuwendungsempfängers“ (Ziff. 7 AEAO zu § 58 Nr. 5 AO). § 58 Nr. 5 AO und die „Ein-Drittel-Grenze“ betreffen nur freiwillige Leistungen einer Stiftung sowie die Erfüllung von Verpflichtungen aus der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung (Vermächtnisse, Grundschulden etc.), sofern die Stiftung dafür Erträge verwendet. (S. hierzu auch Steuerlich unschädliche Betätigungen).



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