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Mildtätige Zwecke
Nach § 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

• die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

• deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; [...] Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge und das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen

[ ...]“.

Mildtätigkeit ist als „ausschließlich durch die persönliche oder wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit“ des geförderten Personenkreises definiert. Dementsprechend knüpft das Gesetz die Gewährung der Steuervergünstigung auch nicht daran, dass die „Allgemeinheit“ gefördert wird. Demnach wären auch Familienstiftungen, deren Leistungen auf bedürftige Abkömmlinge beschränkt sind, als mildtätig anzuerkennen. Persönliche Hilfsbedürftigkeit wird ohne Nachprüfung bei Personen angenommen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben (AEAO Tz. 3 zu § 53 AO). Zu erwähnen ist außerdem, dass keine vollständige Unentgeltlichkeit der mildtätigen Zuwendung verlangt wird, um diese als steuerbegünstigten Zweck anzuerkennen. Die mildtätige Zuwendung darf nur nicht des Entgeltes wegen erfolgen (AEAO Ziff. 2 zu § 53 AO). Ferner kommt es nicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit einer Person an, soweit diese infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Beispiele für mildtätige Zwecke: Krankenpflege, Altenheim, Hilfe bei Katastrophen (Erdbeben, Überschwemmung, Krieg), aber auch Telefonseelsorge, weil hier seelische Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Weil eine mildtätige Stiftung Restkapazitäten ihres Vermögens zur Kapazitätsauslastung anderen Personen zur Verfügung stellen darf und diese dann aber für die Nutzung der Einrichtungen Marktpreise zu entrichten haben, was wiederum zu Zweifeln an der Gemeinnützigkeit der von der Stiftung verfolgten Zwecke führen kann, ist eine mildtätige Körperschaft, die behauptet, sie erfülle gemeinnützige Zwecke, dafür im Zweifel beweispflichtig. Sie muss daher über den gesamten Unterstützungszeitraum die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der von ihr unterstützten Personen nachweisen können - dies durch Überprüfung deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse -, um als gemeinnützige Stiftung anerkannt zu werden und Steuervergünstigungen zu erhalten.

Hinweis:

Im Einkommensteuerrecht besteht folgende Abgrenzung zwischen Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit: Ausgaben für gemeinnützige Zwecke sind bis zu 5 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig (§ 10 b Abs. 1 S. 1 EStG).Ausgaben für mildtätige Zwecke sind bis zu 10 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig (§ 10 b Abs. 1 S. 2 EStG).

(s. auch Steuerbegünstigte Zwecke).




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