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Umsatzsteuer: Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG
Von der Pflicht zur Umsatzsteuer befreit sind nur die in § 4 UStG aufgezählten Umsätze.

Für gemeinnützige Körperschaften sind unter diesen von besonderer Bedeutung:

- § 4 Nr. 9a UStG – Umsätze, die bereits der Grunderwerbsteuer unterfallen

- § 4 Nr. 9b UStG – Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

- § 4 Nr. 12 UStGVermietung und Verpachtung von Grundstücken

- § 4 Nr. 16 UStG – Umsätze, die eng verbunden sind mit dem Betrieb von
Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen

- § 4 Nr. 18 UStG – Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen

- § 4 Nr. 2 UStG – Umsätze der gemeinnützigen Körperschaften aus dem Betrieb von
kulturellen Einrichtungen

- § 4 Nr. 22 UStG – Veranstaltungen wissenschaftlicher, belehrender, sportlicher und
anderer kultureller Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der durch die
jeweilige Veranstaltung entstandenen Unkosten verwendet werden

- § 4 Nr. 23 u. 24 UStG – Leistungen im Rahmen des Jugendherbergswesens

- § 4 Nr. 25 UStG – Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

- § 4 Nr. 6 UStG – jede Form der ehrenamtlichen Tätigkeit






§ 4 Nr. 9a UStG – Umsätze, die bereits der Grunderwerbsteuer unterfallen, d.h.

• die Veräußerung von Grundstücken sowie Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten,

• die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, die Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit,

• die Übertragung eines Betriebsgrundstückes zur Vermeidung einer drohenden Enteignung.

• Hierbei ist es unerheblich, ob der Umsatz von der Grunderwerbsteuer befreit oder grunderwerbsteuerpflichtig ist.





§ 4 Nr. 9b UStG – Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind solche Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer im allgemeinen nicht erhoben wird.





§ 4 Nr. 12 UStG Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit ist die Vermietung von

• Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält,

• Plätzen, für das Abstellen von Fahrzeugen (hierunter fallen auch Bootsliegeplätze eines Angelsportvereins),

• sowie die kurzfristige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.





§ 4 Nr. 16 UStG – Umsätze, die eng verbunden sind mit dem Betrieb von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen, Abschn. 100 UStR mit Beispielsfällen.

Bei Krankenhäusern müssen die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sein, § 4 Nr. 16 b UStG.

Bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen müssen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40% der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 AO genannten Personen zugute gekommen sein, § 4 Nr. 16 d UStG.





§ 4 Nr. 18 UStGLeistungen der Wohlfahrtseinrichtungen.

Hier kommen als Steuersubjekte in Frage

• die in § 23 UStDV aufgezählten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder

• rechtlich selbständige (gemeinnützige) Körperschaften, die einem der in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände angeschlossen sind. Ein solches Verbandsmitglied muss selbst auch der freien Wohlfahrtspflege dienen – Prüfung anhand von § 66 Abs. 2 AO – eine mittelbare Mitgliedschaft reicht nicht aus.

Das Steuersubjekt (Unternehmer) muß ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken i.S.d. §§ 52 – 54 AO dienen, was nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 52 – 68 AO zu beurteilen ist.

Die Leistungen müssen unmittelbar dem nach Satzung begünstigten Personenkreis zugute kommen, § 4 Nr. 18 S. 1 b UStG.

Die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen müssen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben, § 4 Nr. 18 S. 1 c UStG.

Nach § 4 Nr. 18 S. 2 UStG sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Wohlfahrtseinrichtung den Personen, die bei Leistungen nach § 4 Nr. 18 S. 1 UStG tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt, von der USt befreit.





§ 4 Nr. 2 UStG – Umsätze der gemeinnützigen Körperschaften aus dem Betrieb von kulturellen Einrichtungen wie

Theatern,

Orchestern,

Kammermusikensembles,

Chören,

Museen,

botanischen und zoologischen Gärten,

Tierparks,

Archiven,

Büchereien,

Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst,

wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die gleichartigen Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände erfüllen, § 4 Nr. 20 a UStG.





§ 4 Nr. 22 UStGVeranstaltungen wissenschaftlicher, belehrender, sportlicher und anderer kultureller Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der durch die jeweilige Veranstaltung entstandenen Unkosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 a UStG.

Derartige Veranstaltungen sind gem. § 4 Nr. 22 b UStG auch dann frei, wenn ein Entgelt gezahlt wird, das in Form von Teilnahmegebühren besteht.

Zu derartigen Veranstaltungen gehört auch die Erteilung von Sportunterricht sowie Kurse zur Berufsaus- und –fortbildung.





§ 4 Nr. 23 u. 24 UStG
– Leistungen im Rahmen des Jugendherbergswesens, d.h. Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, wenn sie überwiegend an Jugendliche (Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke ausgeführt werden: gleiche gilt für die Säuglingspflege.





§ 4 Nr. 25 UStG – Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe.

Begünstigte Unternehmer sind neben den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Kreise, kreisfreie Städte) die Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Die Abgrenzung richtet sich nach § 75 des Sozialgesetzbuches.

Objektiv begünstigt sind

• die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten etc. sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, Abschn. 119 Abs. 3-5 UStR. Die Leistungen müssen den Jugendlichen (Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) oder den Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen, Abschn. 119 Abs. 2 UStR,

• die im Rahmen dieser Veranstaltungen gewährten üblichen Naturalleistungen an die Jugendlichen sowie – entsprechend § 4 Nr. 18 S. 2 UStG – entsprechende Leistungen an die Mitarbeiter und an die bei diesen Leistungen tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste,

• die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (vgl. § 4 Nr. 22 UStG).





§ 4 Nr. 6 UStG jede Form der ehrenamtlichen Tätigkeit, sofern das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

(s. auch Umsatzsteuer und UmsatzsteuerÜbersicht).




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