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Veranstaltungen mit vereinsfremden Sportlern
Der Einsatz von vereinsfremden Sportlern führt zu einem wiG, wenn sie vom Verein selbst oder von einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung des Vereins mehr erhalten als eine Aufwandsentschädigung (§ 67a Abs. 3 Nr. 2 AO).

Werden Preisgelder für den Sieger ausgesetzt, die über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen, handelt es sich um einen bezahlten Sportler.

Weiterhin muss man von einem bezahlten Sportler ausgehen, wenn der Sportler nicht vom Verein selbst bezahlt wird, sondern der Verein mit dem Sponsor des Sportlers vereinbart hat, dass dieser an einer Veranstaltung teilnehmen soll.

(Siehe hierzu auch Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zwei Komponenten der Sportveranstaltung).



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