Steuerobjekt der VSt ist das Vermögen eines Steuersubjekts.
Bemessungsgrundlage der VSt ist das Gesamtvermögen, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unter eine der 3 Vermögensarten des Bewertungsgesetzes fallen:
• Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen, § 18 Nr. 1 BewG,
• Grundvermögen, § 18 Nr. 2 BewG,
• Betriebsvermögen, § 18 Nr. 3 BewG.
(s. auch Vermögensteuer, Steuersubjekt und Besteuerungsgrundsätze).
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