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Kapitalerträge im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Erläuterungen zur Übersicht
Sind vereinnahmte Kapitalerträge einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, so werden sie im Rahmen der partiellen Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG steuerlich grundsätzlich im Veranlagungsverfahren erfasst.

Die mit dem Bezug der Kapitalerträge verbundenen Vorbelastungen (KSt, KapESt) werden grundsätzlich im Veranlagungsverfahren der anzusetzenden KSt angerechnet, § 49 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 EStG.

Wichtig ist, die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO zu beachten (vergl. dazu Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs).

Überschreitet die partiell steuerpflichtige Körperschaft mit ihren Einnahmen aus wiG einen Betrag von 30.678 €, so erhöhen die Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG (einschl. anrechenbarer KSt) die steuerliche Bemessungsgrundlage der mit dem Ergebnis aus wiG nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG partiell steuerpflichtigen Körperschaft, für die insoweit eine KSt-Veranlagung durchzuführen ist, § 49 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 1 EStG.

Die auf die im Rahmen der KSt-Veranlagung erfassten Kapitalerträge entfallende KapESt (einschl. Zinsabschlag) und KSt (Ausschüttungsbelastung bei Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft, an der die partiell steuerpflichtige Körperschaft Anteile hält) werden nach § 49 Abs. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 EStG auf die festzusetzende KSt der partiell steuerpflichtigen Körperschaft angerechnet.

Führt der Abzug des Freibetrags nach § 24 KStG in Höhe von maximal 3.835 € zu einer festzusetzenden KSt, die die auf die im Rahmen der Veranlagung berücksichtigten Kapitalerträge entfallenden Anrechnungsbeträge nicht erreicht, werden die übersteigenden Beträge im Veranlagungsverfahren erstattet. Die Kapitalerträge sind insbesondere auch dann bei der Veranlagung erfasst i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn diese nach Abzug von Freibeträgen im Ergebnis unbesteuert bleiben.

Alternativ zur Erstattung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kommt im Hinblick auf den Freibetrag nach § 24 KStG auch die Erteilung einer sog. NV 3-Bescheinigung, § 49 Abs. 1 KStG i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 EStG, in Betracht, die bei Zinserträgen eine Abstandnahme vom Steuerabzug sowie bei Dividendenerträgen die Erstattung von KapESt, § 44 Abs. 1 EStG, und die Vergütung von KSt, § 36b Abs. 1 u. 2 EStG, ermöglicht.

Liegt die Körperschaft mit ihren Einnahmen aus wiG unter der Besteuerungsgrenze von 30.678 €, so findet keine Veranlagung zur KSt statt, vgl. § 64 Abs. 3 AO, obwohl nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG eine partielle Steuerpflicht besteht.

In diesem Fall kann die Körperschaft durch Vorlage einer NV 3-Bescheinigung, § 49 Abs. 1 KStG i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 EStG, bei Zinserträgen eine Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG und bei Dividendenerträgen eine Erstattung der KapESt nach § 44b Abs. 1 EStG und eine Vergütung der KSt nach § 36b EStG erreichen.

Die Erteilung eines Freistellungsauftrags, § 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG, setzt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Freibeträgen im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG voraus, § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Weiterhin kommt er nur in Betracht für

• steuerpflichtige Einrichtungen und

• Kapitalerträge aus nicht wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb; solche aus wiG stellen i. d. R. gewerbliche Einnahmen i. S. d. § 15 EStG i. V. m. § 20 Abs. 3 EStG dar.

Ein die partielle Steuerpflicht i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG auslösender steuerbarer Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich voraus und erfasst den Gewinn aus wiG, soweit dieser nicht den Rücklagen zugeführt worden ist. Werden die Rücklagen zu Zwecken außerhalb des wiG wieder aufgelöst – also quasi aus diesem entnommen -, so entsteht ein nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG steuerbarer Kapitalertrag der den wiG tragenden und im Übrigen steuerbefreiten Körperschaft, § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 2 EStG.

Im Rahmen einer fiktiven steuerlichen Verselbständigung für Zwecke des KapESt-Abzugs gilt der wiG als Schuldner der Kapitalerträge und die im übrigen steuerbefreite Körperschaft als Gläubiger, § 44 Abs. 6 S. 1 EStG.

Die Möglichkeit der Abstandnahme vom KapESt-Abzug wird bei gemeinnützigen Einrichtungen als Gläubigern der Kapitalerträge nach § 44a Abs. 7 EStG zur Vermeidung eines Erstattungsverfahrens u. a. auf Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10v i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG ausgedehnt. Hierdurch werden die grundsätzlich durch den Bezug steuerabzugspflichtiger Einkünfte ausgelöste partielle Steuerpflicht, § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG, und die hiermit korrespondierende abgeltende Wirkung des Steuerabzugs nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG verdrängt.

Zu den weiteren steuerabzugspflichtigen Tatbeständen des § 43 EStG zählen

• Einnahmen aus Leistungen eines sonstigen KSt-Subjekts i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3-5 KStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG) mit einer KapESt in Höhe von 20% (§ 43a Abs. 1 Nr. 4 EStG) und

• Einnahmen aus Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 KStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 10a EStG, § 43 Abs. 1 Nr. 7b EStG) mit einer KapESt in Höhe von 10% (§ 43a Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Für gemeinnützige Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist auch hier bei Vereinnahmung im steuerbefreiten Bereich nach § 44a Abs. 7 EStG eine den Steuerabzug vermeidende und damit eine die partielle Steuerpflicht unterbindende Abstandnahme möglich

(Siehe auch Übersicht und Körperschaftsteuer).




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