Gemeinnützige Körperschaften i. S. d. §§ 51 ff. AO sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. (Vgl. hierzu auch Steuerliche Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften).
Die Befreiung einer gemeinnützigen Körperschaft von der KSt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt deren unbeschränkte KSt-Pflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG voraus, § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG.
s. auch:
- Verein als Steuersubjekt
- Steuerobjekte
- Besteuerung des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
- Besteuerungsgrenze
- Unselbständigkeit des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
- Besteuerung steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge
- Kapitalerträge im steuerbefreiten Bereich Übersicht
- Kapitalerträge im steuerbefreiten Bereich - Erläuterungen
- Kapitalerträge im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Übersicht
- Kapitalerträge im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - Erläuterungen
- Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- Körperschaftsteuer im Bereich der Vermögensverwaltung
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