www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Körperschaftsteuer
Gemeinnützige Körperschaften i. S. d. §§ 51 ff. AO sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. (Vgl. hierzu auch Steuerliche Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften).

Die Befreiung einer gemeinnützigen Körperschaft von der KSt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt deren unbeschränkte KSt-Pflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG voraus, § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG.

s. auch:

- Verein als Steuersubjekt

- Steuerobjekte

- Besteuerung des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

- Besteuerungsgrenze

- Unselbständigkeit des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

- Besteuerung steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge

- Kapitalerträge im steuerbefreiten Bereich – Übersicht

- Kapitalerträge im steuerbefreiten Bereich - Erläuterungen

- Kapitalerträge im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Übersicht

- Kapitalerträge im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - Erläuterungen

- Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

- Körperschaftsteuer im Bereich der Vermögensverwaltung




zurück zu K
zurück zum Lexikon