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Körperschaftsteuer: Steuerobjekte
Erfüllt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, § 1 Abs. 1 Nr. KStG, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO, so kann sie im Rahmen der folgenden Besteuerungstatbestände partiell zu KSt herangezogen werden:

• Unterhaltung eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG,

• Bezug steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge, § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG,

• Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG.

Die sachliche Steuerpflicht der steuerbegünstigten Körperschaft beschränkt sich auf das Ergebnis im Rahmen der jeweiligen partiellen Steuerpflicht; die Steuerbefreiung der Einrichtung im Übrigen bleibt hiervon unberührt. (Siehe auch Körperschaftsteuer).

Folglich setzt die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abgrenzung und Zuordnung der Einnahmen bzw. Ausgaben nach Tätigkeits- und Vermögensbereich der gemeinnützigen Körperschaft voraus. Einnahmen und Ausgaben der steuerbefreiten Tätigkeitsbereiche dürfen nicht berücksichtigt werden.

Die partielle Steuerpflicht der im Übrigen steuerbefreiten Körperschaft tritt ein mit

• der Eröffnung oder dem Erwerb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. §§ 14 S. 1, 64 Abs. 1 AO oder

• dem Wegfall der Zweckbetriebsvoraussetzungen i.S.d. §§ 65 – 68 AO.


Sie endet mit

• der Einstellung oder dem Verkauf des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. §§ 14 S. 1, 64 Abs. 1 AO oder

• dem Vorliegen der Zweckbetriebsvoraussetzungen i.S.d. §§ 65 – 68 AO.

(Siehe auch Körperschaftsteuer).




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