www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Spendenregelung – neu: Die 307.000 € Regelung
Des Weiteren hat der Gesetzgeber in § 10 b Abs. 1 a EStG eine sog. 307.000-Euro-Regelung eingeführt.

Gemäß der neu eingefügten Vorschrift können Zuwendungen an Stiftungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke anlässlich der Neugründung einer Stiftung im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von € 307.000 neben den als Sonderausgaben bekannten, nach Altspendenregelung, Großspendenregelung und 20.450-Euro-Regelung zu berücksichtigenden Zuwendungen hinaus abgezogen werden.

Dieser besondere Abzugsbetrag gilt nur für natürliche Personen. Eine entsprechende Regelung fehlt bei Zuwendungen von Körperschaften sowohl im Körperschaftsteuergesetz als auch im Gewerbesteuergesetz.

Begünstigt sind nur Zuwendungen an Stiftungen. Dies können sowohl Stiftungen des öffentlichen Rechts als auch des privaten Rechts sein, d.h. gleichermaßen selbständige als auch treuhänderische Stiftungen.

Begünstigt sind bei Zuwendungen im Sinne der 307.000-Euro-Regelung nicht nur die spendenbegünstigten Zwecke der Altspendenregelung, nämlich die mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen und als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke, sondern alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 AO).

Die Zuwendung an die Stiftung muss in den Vermögensstock der neu gegründeten Stiftung erfolgen. Hiermit ist sowohl die Erstausstattung der Stiftung mit ihrem Grundstockvermögen als auch die Vermögenszuführung in Form von Zustiftungen gemeint. Auch die klassische Spende dürfte hierunter fallen, soweit der Spender ausdrücklich erklärt, dass die Zuwendung zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen bestimmt ist (vgl. § 58 Nr. 11 b AO).

Die Zuwendung an die Stiftung muss anlässlich der Gründung der Stiftung erfolgen. Hierzu zählen Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung (vgl. § 10 b Abs. 1 a S. 2 EStG). Unter Gründung dürfte bei rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts nicht der Zeitpunkt der Errichtung durch das Stiftungsgeschäft, sondern der Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung gemeint sein, was sich naheliegend aus § 80 S. 1 und 2 BGB ableiten lässt; bei Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zeitpunkt, in dem das Gesetz oder der entsprechende Hoheitsakt Wirkung entfaltet, bei nichtrechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts, d.h. die Wirksamkeit der Schenkung unter Auflage (vgl. §§ 516, 518, 525 BGB) oder des Treuhandvertrags.

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, d.h. liegt eine Zuwendung an eine Stiftung in den Vermögensstock anlässlich der Neugründung vor, so hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, den Betrag von bis zu € 307.000,00 neben den als Sonderausgaben der alten Spendenregelung, der Großspendenregelung und der 20.450-Euro-Regelung zu berücksichtigenden Zuwendungen im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Jahren abzuziehen. Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (vgl. § 10 b Abs. 1 a S. 3 EStG).

Dem Zuwendenden steht es grundsätzlich frei, wie er den Betrag von € 307.000,00 auf das Veranlagungsjahr der Zuwendung und die neun folgenden Veranlagungszeiträume verteilen will. Die Abzugsbeträge können danach für jeden Veranlagungszeitraum so gewählt werden, dass sie zu einer möglichst hohen Einkommensteuerentlastung führen. Der Antrag ist formlos, zeitlich nicht befristet und frei widerruflich. Einschränkungen einmal gewählter Abzugsbeträge ergeben sich lediglich durch die Bestandskraft der jeweiligen Bescheide, in denen der Abzug vorgenommen wird.

Verbleibende Abzugsbeträge sind am Schluss des Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen.

Ebenso wie der 20.450-Euro-Spendenabzugsregelung für Stiftungen wird auch die 307.000-Euro-Regelung für zusammen veranlagte Ehegatten nur einmal gewährt. In einschlägigen Fällen wäre daher im Jahr der Zuwendung eine getrennte Veranlagung zu prüfen.

(Vgl. dazu auch: Die 20.450-€-Regelung und Beispiele)




zum Lexikon zurück zum Lexikon
zum Lexikon zurück zu S