Die partielle Steuerpflicht im Rahmen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für ansonsten steuerbegünstigte Körperschaften tritt jedoch nicht in Kraft, wenn die Einnahmen einschl. Umsatzsteuer aus dem/den von der Körperschaft unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb/-en insgesamt nicht € 30.678 im Jahr übersteigen (vgl. § 64 Abs. 3 AO). Diese Besteuerungsgrenze wurde im Rahmen des Vereinsförderungsgesetzes v. 18.12.1989 in die AO aufgenommen und soll für die zahlreichen kleineren steuerbegünstigten Körperschaften in der bedachten Größenordnung vornehmlich Vereine Erleichterung hinsichtlich der Erklärungspflichten ggü. Dem Finanzamt schaffen. Dessen ungeachtet bleiben die Aufzeichnungspflichten nach § 63 Abs. 3 AO bestehen!
Zu den Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehören auch sog. „unechte Mitgliedsbeiträge“ (s. BFH v. 8.6.1966 I 151/63, BStBl. III 1966, 632), d.h. solche Mitgliedsbeiträge, die für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für (individuelle) Leistungen zugunsten der Mitglieder entrichtet werden.
Weitere Einnahmen im Sinne von § 64 Abs. 3 AO sind
• Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,
• Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des wiG, selbst dann, wenn eine sog. „Reinvestitionsrücklage“ zur Vermeidung der Besteuerung eines Buchgewinns (§ 6b EStG) gebildet wurde,
• Vorauszahlungen, soweit die Gewinnermittlung nach der Einnahmen- Überschuss-Rechnung erfolgt,
• die mit den Einnahmen zusammenhängende USt (auch bei einer Bilanzierung, AEAO zu § 64 Tz. 12e),
• Ausschüttungen aus Beteiligungen, die zum wiG gehören (ggf. einschl. eines Anrechnungsguthabens),
• Einnahmen aus Altmaterialsammlungen; dies gilt auch dann, wenn § 64 Abs. 5 AO Anwendung findet (AEAO zu § 64 Tz. 10).
• Ist eine gemeinnützige Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so sind die anteiligen Einnahmen in die Berechnung einzubeziehen.
• Die Einnahmen aus Sportveranstaltungen, wenn gem. § 67a Abs. 1 AO zum wiG optiert wurde; gleiches gilt, wenn gem. § 67a Abs. 1 S.1 AO ein wiG vorliegt.
Nicht zu den Einnahmen gehören
• Investitionszulagen,
• Darlehenszuflüsse,
• Sach- und Nutzungsentnahmen,
• Auflösungsbeträge von Rücklagen, z.B. gem. § 6b EStG.
Die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO ist allerdings insofern unlogisch, da hier nur die Bruttoerlöse maßgeblich sind; die Höhe des Gewinns spielt keine Rolle.
So könnte bspw. eine Körperschaft bei Bruttoerlösen von 30.000 € im wiG einen Gewinn von 25.000 € erzielen, was insbes. bei Werbegeldern der Fall sein kann. Da die Einnahmen im wiG die Grenze von 30.678 € nicht übersteigen, entfällt die Pflicht zur KSt und zur GewSt.
Hat hingegen eine Körperschaft einen Umsatz von 45.000 € im wiG und erzielt hieraus einen Gewinn von 10.000 €, so ist sie zur Zahlung von KSt und GewSt verpflichtet.
Die Aufteilung einer steuerbegünstigten Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO gilt nach der Missbrauchsvorschrift des § 64 Ab. 4 AO als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO. Die Anwendung des § 64 Abs. 4 AO setzt eine kausale steuerliche Motivation zur Aufteilung im Hinblick auf die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO voraus und kommt daher bei regionalen Untergliederung oder auch Förderungsvereinen nicht zum Tragen (vgl. AEAO Ziff. 18 zu § 64 Abs. 4 AO). (S. auch Körperschaftsteuer).
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