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Körperschaften: Besteuerungsgrenze
Die partielle Steuerpflicht im Rahmen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für ansonsten steuerbegünstigte Körperschaften tritt jedoch nicht in Kraft, wenn die Einnahmen einschl. Umsatzsteuer aus dem/den von der Körperschaft unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb/-en insgesamt nicht € 30.678 im Jahr übersteigen (vgl. § 64 Abs. 3 AO). Diese Besteuerungsgrenze wurde im Rahmen des Vereinsförderungsgesetzes v. 18.12.1989 in die AO aufgenommen und soll für die zahlreichen kleineren steuerbegünstigten Körperschaften – in der bedachten Größenordnung vornehmlich Vereine – Erleichterung hinsichtlich der Erklärungspflichten ggü. Dem Finanzamt schaffen. Dessen ungeachtet bleiben die Aufzeichnungspflichten nach § 63 Abs. 3 AO bestehen!

Zu den Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehören auch sog. „unechte Mitgliedsbeiträge“ (s. BFH v. 8.6.1966 I 151/63, BStBl. III 1966, 632), d.h. solche Mitgliedsbeiträge, die für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für (individuelle) Leistungen zugunsten der Mitglieder entrichtet werden.

Weitere Einnahmen im Sinne von § 64 Abs. 3 AO sind

• Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,

• Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des wiG, selbst dann, wenn eine sog. „Reinvestitionsrücklage“ zur Vermeidung der Besteuerung eines Buchgewinns (§ 6b EStG) gebildet wurde,

• Vorauszahlungen, soweit die Gewinnermittlung nach der Einnahmen- Überschuss-Rechnung erfolgt,

• die mit den Einnahmen zusammenhängende USt (auch bei einer Bilanzierung, AEAO zu § 64 Tz. 12e),

• Ausschüttungen aus Beteiligungen, die zum wiG gehören (ggf. einschl. eines Anrechnungsguthabens),

• Einnahmen aus Altmaterialsammlungen; dies gilt auch dann, wenn § 64 Abs. 5 AO Anwendung findet (AEAO zu § 64 Tz. 10).

• Ist eine gemeinnützige Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so sind die anteiligen Einnahmen in die Berechnung einzubeziehen.

• Die Einnahmen aus Sportveranstaltungen, wenn gem. § 67a Abs. 1 AO zum wiG optiert wurde; gleiches gilt, wenn gem. § 67a Abs. 1 S.1 AO ein wiG vorliegt.

Nicht zu den Einnahmen gehören

• Investitionszulagen,

• Darlehenszuflüsse,

• Sach- und Nutzungsentnahmen,

• Auflösungsbeträge von Rücklagen, z.B. gem. § 6b EStG.

Die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO ist allerdings insofern unlogisch, da hier nur die Bruttoerlöse maßgeblich sind; die Höhe des Gewinns spielt keine Rolle.

So könnte bspw. eine Körperschaft bei Bruttoerlösen von 30.000 € im wiG einen Gewinn von 25.000 € erzielen, was insbes. bei Werbegeldern der Fall sein kann. Da die Einnahmen im wiG die Grenze von 30.678 € nicht übersteigen, entfällt die Pflicht zur KSt und zur GewSt.

Hat hingegen eine Körperschaft einen Umsatz von 45.000 € im wiG und erzielt hieraus einen Gewinn von 10.000 €, so ist sie zur Zahlung von KSt und GewSt verpflichtet.

Die Aufteilung einer steuerbegünstigten Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO gilt nach der Missbrauchsvorschrift des § 64 Ab. 4 AO als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO. Die Anwendung des § 64 Abs. 4 AO setzt eine kausale steuerliche Motivation zur Aufteilung im Hinblick auf die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO voraus und kommt daher bei regionalen Untergliederung oder auch Förderungsvereinen nicht zum Tragen (vgl. AEAO Ziff. 18 zu § 64 Abs. 4 AO). (S. auch Körperschaftsteuer).




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